Händler wie Rebuy oder Refurbed sind äußerst beliebt. Hier finden Käufer nahezu alles, was sie suchen; und das häufig zu einem besonders günstigen Preis. Wenn alles gut läuft, sind alle Seiten zufrieden. Doch was passiert, wenn das Produkt nicht funktioniert oder aus einem anderen Grund zurück an den Verkäufer geschickt werden soll? Eine gemeinsame Untersuchung der Europäischen Kommission und der nationalen Verbraucherbehörden ergab, dass rund 50 Prozent der überprüften Online-Händler gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen könnten.
Bei 185 Online-Händlern wurden Mängel festgestellt
Im Rahmen einer neuen Untersuchung wurde überprüft, ob die Praktiken von Online-Händlern, die Gebrauchtwaren wie Kleidung, Elektrogeräte, Spielzeug, Bücher und Haushaltsgeräte verkaufen, mit den EU-Vorgaben übereinstimmen. Untersucht wurden insgesamt 356 Online-Händler, von denen 185, also 52 Prozent, offenbar gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen.
- 40 Prozent der Händler informieren nicht ausreichend über das Widerrufsrecht
- 45 Prozent klären nicht korrekt über die Rechte zur Rückgabe bei fehlerhaften Produkten auf
- 57 Prozent scheinen die gesetzlich vorgeschriebene "Mindestgarantie" von einem Jahr nicht einzuhalten
- 5 Prozent der Händler verschweigen ihre Identität
- 8 Prozent geben den Gesamtpreis einschließlich Steuern nicht korrekt an
- 20 Prozent der Händler, die umweltfreundliche Angaben machen, liefern keine ausreichenden Begründungen, während 28 Prozent sogar falsche, irreführende oder unlautere Aussagen machen
Deutsches Verbraucherrecht
Im nächsten Schritt müssen die Verbraucherschutzbehörden der EU entscheiden, ob gegen die 185 betroffenen Händler Maßnahmen ergriffen werden. Bis dahin müsst Ihr notfalls selbst darauf achten, Eure Rechte durchzusetzen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass es neben dem allgemeinen EU-Verbraucherrecht auch nationales Recht gibt – welches im Detail gilt. Daraus geht hervor, dass Euch auch auf gebrauchte Waren ein Anspruch auf Gewährleistung zusteht, wenn der Verkäufer ein gewerblicher Anbieter ist.
Dieser haftet für einen einjährigen Zeitraum für Produktmängel. Händler sind ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet, dies deutlich zu machen – und zwar nicht versteckt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Außerdem weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen darauf hin, dass die Beweislast innerhalb der ersten zwölf Monate beim Händler liegt. Das bedeutet: Wenn das Produkt Mängel aufweist, muss der Händler beweisen, dass der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Vor 2022 wurde die Beweislast schon nach den ersten sechs Monaten umgekehrt.
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