Kein Bußgeld: Hier ist parken tatsächlich erlaubt
Jeder dürfte schon einmal einen Mann auf einem Frauenparkplatz oder einen kinderlosen Autofahrer auf einem Familienstellplatz beobachtet haben. Moralisch ist dieses Verhalten eher nicht. Doch verstößt es auch gegen die StVO? Nicht zwangsläufig.
Sonderparkplätze wie Frauen-, Eltern-Kind-, oder Behindertenparkplätze erfüllen einen wichtigen Zweck. So sind erstere beispielsweise oftmals so gelegen, dass sie Frauen eine größtmögliche Sicherheit bieten. Während letztere genug freie Fläche für einen bequemen Ein- und Ausstieg bereitstellen. Den eigenen Wagen auf solchen Stellflächen abzustellen, ohne dass man zur Zielgruppe gehört, gilt daher aus gutem Grund als verwerflich. Doch verstößt dieses Verhalten auch gegen geltendes Recht und müssen „Falschparker“ mit Bußgeldern rechnen?
Kein Bußgeld, aber...
Was Frauen- und Eltern-Kind-Parkplätzen angeht, so dürfte die tatsächliche Rechtslage viele Autofahrer überraschen. Denn laut dem ADAC kenne die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) rein rechtlich gesehen keine Mutter-Kind- oder geschlechtsspezifische Parkplätze. Bußgelder müssen „Falschparker“ hier also nicht befürchten. Zumindest nicht, wenn die StVO auf der jeweiligen Parkfläche überhaupt Anwendung findet.
Auf privaten Stellplätzen wie beispielsweise am Supermarkt gilt die StVO grundsätzlich nicht, sofern die Grundstück-Eigentümer nichts Gegenteiliges behaupten. Stadtessen finden die ausgeschilderten Regelungen Anwendung. Und dazu können auch Familien- und Frauenparkplätze gehören. In solchen Fällen droht zwar ebenfalls kein Bußgeld, da keine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Dafür können Vertragsstrafen in ähnlicher Höhe die Folge sein. Ferner haben Eigentümer die Möglichkeit, falsch geparkte Fahrzeuge abschleppen zu lassen – auf Kosten der Fahrzeughalter.
Klare Regelung bei Behindertenparkplätzen
Im öffentlichen Raum können Fahrzeugfahrer rein reichlich betrachtet wie bereits erwähnt auch auf den aufgeführten Sonderparkplätzen parken. Mit Ausnahme der Behindertenparkplätze. Diese sind in der StVO geregelt. Wer hier widerrechtlich parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In solchen Fällen wird nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro fällig. Sondern auch der Abtransport des Fahrzeugs auf eigene Kosten.
Quelle: Bayerischer Rundfunk