Marcel Devis
Vieleicht um was zu filmen was derjenige nicht sehen sollte zum Beispiel im Job das sind ja Beweise
Oder es winkt eine fristlose Kündigung.
Wie auch immer, bei der Angelegenheit greift u. a. § 22 KunstUrhG ("Recht am eigenen Bild"), wenn das Foto veröffentlicht wird. Das kann bspw. dann der Fall sein, wenn der automatische Upload an z. B. Facebook und/oder Google+ aktiviert ist oder einem Dritten angeboten wird.
Des weiteren sollten sich auch Hobbyfotografen hier einlesen:
Bloßes Erstellen von Bildern
[...] Nach heutiger Rechtslage aber ist das bloße Erstellen eines Fotos auch ohne Veröffentlichungsabsicht – da es nicht unter § 22 KunstUrhG fällt – am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen. [...] Es gibt mehrere Urteile, die das Erstellen von Fotos ohne Veröffentlichungsabsicht untersagen [...]
Aber bitteschön: Wenn Batlenn gerne zivil- und/oder strafrechtlich verfolgt werden möchte...
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